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Verfasst ein Prüfling im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung die Prüfungsarbeit irrtümlich auf dem Konzeptpapier anstatt im Prüfungsheft, geht das zu seinen Lasten. Ein Anspruch auf Bewertung der Arbeit auf dem Konzeptpapier besteht nicht. Bestehen Unklarheiten muss der Prüfling nachfragen. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 trat ein angehender Jurist in Bayern seine erste juristische Staatsprüfung an. Bei der ersten schriftlichen
Das Verwaltungsgericht München entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Hinweis auf dem Prüfungsheft zwar irreführend gewesen. Jedoch sei zu beachten, dass bei der mündlichen Belehrung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für die Ausführungen das Prüfungsheft verwendet werden muss. Bei bestehenden Zweifeln hätte der Kläger sich Gewissheit über die prüfungsrechtlichen Vorgaben verschaffen müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32654
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