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Die Klausur eines Studenten, dessen "Handy-Wecker" während einer schriftlichen Prüfung klingelt, kann nicht allein deswegen mit der Note "nicht ausreichend" bewertet werden. In einem Fall, den das Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheiden hatte, verneinten die Richter das Vorliegen eines Täuschungsversuchs. Auch unter dem Gesichtspunkt der "Störung des Prüfungsverlaufs" sei die vorgenommene Bewertung nicht zu rechtfertigen.
Während einer schriftlichen
Die Klage hatte Erfolg. Die einschlägige Prüfungsordnung und die hierzu verfassten Klausurgrundsätze, so die Koblenzer Richter, böten keine ausreichende Grundlage, um das Klingeln des "Handy-Weckers" als Täuschungsversuch zu werten. Zwar sei es hiernach verboten, elektronische Sende- und Empfangsgeräte eingeschaltet mit in den Prüfungsraum zu nehmen. Ob das sich im "Flugmodus" befindliche
Diese Benotung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil durch das Klingeln des "Handy-Weckers" der Prüfungsablauf gestört worden sei. Eine solche Sanktion sei gemessen an den Umständen des Einzelfalls unverhältnismäßig. Einer eventuellen Störung anderer Prüflinge durch das Klingeln habe durch eine kurze Schreibverlängerung begegnet werden können. Zudem lägen für ein vorsätzliches Handeln des Klägers keine Anhaltspunkte vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29363
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