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Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 08.07.2019
M 32 SN 19.1346 und M 32 SN 19.1389 -

Verbraucher haben Anspruch auf Herausgabe von Lebens­mittel­kontroll­berichten

Verbraucher­informations­gesetz begründet umfassenden Anspruch auf sämtliche im Zusammenhang mit Beanstandungen stehende rechtlich relevante Informationen

Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass Verbraucher einen Anspruch darauf haben, dass Lebens­mittel­kontroll­berichten bei festgestellten Beanstandungen herausgegeben werden. Eine mögliche Veröffentlichung der Kontrollberichte steht dem nicht entgegen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei Verbraucher beim Landratsamt München über das Internetportal "Topf Secret" um Mitteilung gebeten, ob sich bei zwei konkret benannten Bäckereien in den letzten zwei lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen Beanstandungen ergeben haben. Sollte dies der Fall seien, beantragten die Verbraucher die Übersendung der Kontrollberichte. Das Landratsamt München teilte den Bäckereibetreibern mit, dass es die Berichte herausgeben werde.

Informationsanspruch der Verbraucher stehen keine schützenswerten Belange der Bäckereibetriebe entgegen

Die hiergegen durch die Bäckereibetreiber gestellten Eilanträge lehnte das Verwaltungsgericht München ab. Das Gericht begründete seine Entscheidungen - auch unter Würdigung gegenteiliger Rechtsprechung anderer bayerischer Verwaltungsgerichte - damit, dass dem Informationsanspruch der Verbraucher keine schützenswerten Belange der Bäckereibetriebe entgegenstünden. So würden festgestellte Verstöße nicht unter ihr Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen, da an deren Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse bestehe. Zudem schützen die Grundrechte die Betriebe nicht vor Imageschäden und dadurch bedingte Umsatzeinbußen. Auch eine mögliche Veröffentlichung stehe einer Herausgabe der Kontrollberichte nicht entgegen. Denn das Verbraucherinformationsgesetz regele lediglich die behördliche Veröffentlichung, nicht aber eine solche durch Private wie das Internetportal "Topf Secret". Auch entstehe durch die Veröffentlichung der behördlichen Kontrollberichte auf einer privaten Plattform nicht der Anschein eines behördlichen Informationshandelns.

Anspruch auf Informationen über Beanstandungen beschränkt sich nicht auf konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt

Das Verbraucherinformationsgesetz begründe zudem einen umfassenden Anspruch auf sämtliche im Zusammenhang mit Beanstandungen stehende rechtlich relevante Informationen. Somit beschränke sich der Anspruch auf Informationen über Beanstandungen anlässlich durchgeführter Kontrollen nicht auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt, sondern umfasse auch den Prozess der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung des Lebensmittelprodukts.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online (pm/kg)

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