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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 18.06.2019
4 L 1902/19.GI -

Verbraucher haben Anspruch auf Auskunft über Ergebnis von Lebens­mittel­kontrollen

Veröffentlichung zur Verfügung gestellter Informationen durch Verbraucher im Online-Portal "Topf Secret" ebenfalls zulässig

Dar Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass Verbraucher einen Anspruch auf Auskunft über festgestellte Hygienemängel bei Lebens­mittel­geschäften haben, die anlässlich von Kontrollen dort ermittelt worden sind. Das Gericht lehnte deshalb den Antrag eines Lebens­mittel­markt­betreibers auf vorläufigen Rechtsschutz ab, mit dem dieser die Herausgabe entsprechender Informationen durch den Landkreis Gießen verhindern wollte.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die online-Plattform "Topf Secret" und die Initiative "FragDenStaat" verlangte eine Verbraucherin vom Landkreis Gießen Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen in dem Lebensmittelmarkt und bat um Übermittlung der Ergebnisse, sofern es bei den Kontrollen zu Beanstandungen gekommen sei. Der Landkreis gab diesem Antrag statt und teilte dem Lebensmittelmarktbetreiber mit, die Kontrollergebnisse an die Verbraucherin übersenden zu wollen. Hiergegen wandte sich der Marktbetreiber mit seinem gerichtlichen Eilantrag.

VG bejaht überwiegendes öffentliches Interesse an Herausgabe von Informationen

Das Verwaltungsgericht Gießen entschied, dass in dieser Sache das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der entsprechenden Erkenntnisse überwiege. Der Gesetzgeber bezwecke mit dem Verbraucherinformationsgesetz einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen. Der jeweiligen Person sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des "mündigen Verbrauchers" die bei der Behörde vorhandenen Informationen zugänglich gemacht werden, um sie in die Lage zu versetzen, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen und darüber hinaus als Teil der Öffentlichkeit "zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktionen" beizutragen, so das Gericht. Dem Zugang zu solchen Informationen könnten nach dem Verbraucherinformationsgesetz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden. Auch sei die Veröffentlichung der zur Verfügung gestellten Informationen durch den Verbraucher in dem Online-Portal "Topf Secret" zulässig. Dass Personen die ihnen mitgeteilten Informationen im Internet veröffentlichten, sei dem Landkreis Gießen jedenfalls nicht als eigene Veröffentlichung zurechenbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)

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