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Gegen die Einführung der "Wiener Ampelpärchen" in München kann ein Bürger nicht mit der Begründung klagen, dass dadurch die Verbrechen der Nazis verharmlost werden und eine Kindeswohlgefährdung besteht. Es liegt auch kein Phantasiezeichen vor. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 erhob ein Bürger Klage gegen die
Das Verwaltungsgericht München entschied gegen den Kläger. Die Klage sei bereits unzulässig, da es an der Befugnis zur Klageerhebung fehle. Der Kläger hätte geltend machen müssen, durch die
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts liege auch kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)
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