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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2022
11 ZB 21.1777 -

Keine Klagebefugnis gegen Einführung "Wiener Ampelmännchen" in München

Keine unzulässige staatliche Einflussnahme

Gegen die Einführung der "Wiener Ampelmännchen" in München besteht keine Klagebefugnis. Es liegt zudem keine unzulässige staatliche Einflussnahme vor. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Juli 2019 verwendet München an einigen Ampeln die sogenannten "Wiener Ampelmännchen". Dagegen klagte ein Anwohner. Er führte insbesondere Belange des Kinder- und Jugendschutzes an. Er meinte, die Ampelpärchen zeigen durch den Wechsel von der Rot-Phase in die Grün-Phase Kinderpornografie, da die Piktogramme ein Entkleiden der Pärchen zeigen würden. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig ab. Dagegen richtete sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Fehlende Klagebefugnis

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung nicht zu. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis, das er nicht in eigenen Rechtsposition verletzt sei. Die Argumentation des Klägers, die Ampelpärchen zeigen sexuelle Handlungen von und an Kindern sei bei objektiver Betrachtung fernliegend.

Keine unzulässige staatliche Einflussnahme

In der Einführung der "Wiener Ampelmännchen" liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs noch keine unzulässige staatliche Einflussnahme. Denn die Verfassungsordnung sei nicht wertneutral und stehe der Förderung von verfassungsrechtlichen Grundwerten nicht entgegen. Die Toleranz als geistige Haltung, die auf Beachtung, Achtung und Duldsamkeit dem anderen gegenüber in seinem Anderssein, nicht aber auf Beliebigkeit oder Meinungslosigkeit gerichtet sei, stelle ein Verfassungsprinzip dar. Davon umfasst sei ersichtlich auch die Toleranz gegenüber unterschiedlichen sexuellen Orientierungen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2022
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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