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Die zuständige Behörde kann eine geplante "Halloween-Party" in Bayern an Allerheiligen nicht deshalb vollständig untersagen, weil es dem Ernst des "stillen Tages" Allerheiligen nicht entspricht. Vielmehr muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und daher mildere Mittel, wie etwa Auflagen hinsichtlich der Musiklautstärke ergreifen. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 31. Oktober 2008 plante ein Verein in München die Durchführung eine Mitgliederveranstaltung. Dabei sollte es sich insbesondere um eine Informationsveranstaltung für die Mitglieder handeln. Die
Das Verwaltungsgericht München entschied zu Gunsten des Vereins. Das Verbot der "Halloween-Party" am 1. November 2008 ab 0 Uhr sei unzulässig gewesen. Zwar dürfe die zuständige
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die
Es sei darüber hinaus unerheblich gewesen, so das Verwaltungsgericht, ob die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19078
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