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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.10.2012
22 B 10.2398 -

Kein Spielbetrieb in Spielhallen an stillen Tagen

Verbot zum Betrieb von Spielhallen mit verfassungsrechtlich gewährleisteter Berufsfreiheit vereinbar

Das Verbot zum Betrieb in Spielhallen an den so genannten stillen Tagen – Aschermittwoch, Gründonnerstag und Karsamstag – ist rechtmäßig. Der Betrieb einer Spielhalle entspricht nicht dem ernsten Charakter der stillen Tage, denen nach dem Bekenntnisinhalt und der liturgischen Praxis der beiden großen, in Bayern vertretenen christlichen Kirchen eine besondere Bedeutung zukommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die als GmbH verfasste Betreiberin zweier Spielhallen in München von der Landeshauptstadt – wie im Vorjahr 2008 – eine Befreiung von dem in § 3 Abs. 2 des bayerischen Feiertagsgesetzes (FTG) geregelten Verbot öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen an so genannten stillen Tagen, um auch am Aschermittwoch, am Gründonnerstag und am Karsamstag 2009 den Spielbetrieb aufrecht erhalten zu dürfen.

Betrieb einer Spielhalle entspricht nicht dem ernsten Charakter der stillen Tage

Nachdem ihr dies versagt wurde, erhob sie Klage, die zunächst das Verwaltungsgericht München im Februar 2010 abwies. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Der Betrieb einer Spielhalle entspreche nicht dem ernsten Charakter der stillen Tage. Dies ergebe sich aus der Bedeutung, die diesen Tagen nach dem Bekenntnisinhalt und der liturgischen Praxis der beiden großen, in Bayern vertretenen christlichen Kirchen zukomme.

Keine ungerechtfertigte Bevorzugung: Auch Gaststätten ist Betrieb von aufgestellten Glücksspielgeräten an Feiertagen untersagt

Zudem entspreche es einem Verfassungsgebot, wenn der Gesetzgeber – mit verbleibendem Spielraum in der Auswahl – eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage anerkenne und durch gesetzliche Vorschriften schütze. Von denjenigen, die sich mit dem Bedeutungsgehalt des betroffenen Tages nicht identifizierten, könne das Unterlassen bestimmter Betätigungen aus Gründen der Achtung und des Respekts vor dem religiösen Empfinden anderer erwartet werden. Dies sei auch mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit vereinbar, zumal stille Tage mit religiöser Wurzel und ihr Schutz in Bayern auf eine umfassende Tradition verweisen könnten. Es liege auch keine ungerechtfertigte Bevorzugung von Gaststätten vor, weil das feiertagsrechtliche Verbot auch den Betrieb von dort aufgestellten Glücksspielgeräten an den so genannten stillen Tagen erfasse. Ähnliches gelte – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – für den Vergleich zum Spielbankenbetrieb an den betroffenen Tagen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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