wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht München, Urteil vom 08.08.2013
M 12 K 13.1024 -

Unfall eines Beamten auf der Toilette stellt keinen Dienstunfall dar

Beamtenrechtlicher Versicherungsschutz erlischt mit Durchschreiten der Badezimmertür

Verletzt sich ein Polizeibeamter auf der Toilette, so stellt dies keinen Dienstunfall dar. Denn die Notdurft wird nicht in Ausübung des Dienstes verrichtet, sondern stellt eine rein private Angelegenheit dar. Der beamtenrechtliche Versicherungsschutz erlischt daher mit dem Durchschreiten der Badezimmertür. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Polizeibeamter begab sich während eines Aufenthalts im Polizeipräsidium auf die Besucher-Toilette. Dort klemmte er sich seinen Mittelfinger zwischen zwei Türen ein und verletzte sich dabei. Der Polizeibeamte verlangte aufgrund dessen von seinem Dienstherrn den Vorfall als einen Dienstunfall anzuerkennen. Nachdem sich dieser weigerte dem nachzukommen, da nach Ansicht des Dienstherrn die Toilettenbenutzung in die Privatsphäre des Beamten fiel und daher nicht unter dem Unfallschutz stand, erhob der Polizeibeamte Klage.

Verletzung des Mittelfingers stellte keinen Dienstunfall dar

Das Verwaltungsgericht München entschied gegen den Polizeibeamten. Der Dienstherr habe zu Recht den Vorfall nicht als einen Dienstunfall im Sinne des Art. 46 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt. Denn der Aufenthalt in der Toilette sei regelmäßig nicht vom Dienstunfallschutz umfasst.

Aufenthalt in Toilette rein private Angelegenheit

Ein Dienstunfall liege unter anderem nur dann vor, so das Verwaltungsgericht weiter, wenn der Vorfall in Ausübung des Dienstes geschieht. Dies sei bei einem Aufenthalt in der Toilette zum Verrichten der Notdurft nicht anzunehmen. Denn dabei handele es sich um eine rein private Angelegenheit. Die Verrichtung der Notdurft stehe in keinem sachlichen oder inneren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit. Daher greife auch nicht das Argument, es handele sich nur um eine ganz kurze, in die dienstliche Tätigkeit eingeschobene Verrichtung (vgl. BayLSG, Urt. v. 06.05.2003 - L 3 U 323/01).

Versicherungsschutz erlischt mit Durchschreiten der Badezimmertür

Demgegenüber sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Weg zur Toilette vom Dienstunfallschutz umfasst. Die Abgrenzung zwischen der versicherten Tätigkeit und der privaten Verrichtung erfolge mit dem Durchschreiten der Badezimmertür (BayLSG, Urt. v. 28.09.2011 - L 18 U 354/09). Aus diesem Grund gehören grundsätzlich das nachfolgende Händewaschen, das Erfrischen, das Kämmen der Haare und das Ordnen der Kleider ebenfalls zu den privaten Angelegenheiten und daher nicht zum geschützten Bereich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Muenchen_M-12-K-131024_Unfall-eines-Beamten-auf-der-Toilette-stellt-keinen-Dienstunfall-dar.news16492.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16492 Dokument-Nr. 16492

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.