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Verletzt sich ein Polizeibeamter auf der Toilette, so stellt dies keinen Dienstunfall dar. Denn die Notdurft wird nicht in Ausübung des Dienstes verrichtet, sondern stellt eine rein private Angelegenheit dar. Der beamtenrechtliche Versicherungsschutz erlischt daher mit dem Durchschreiten der Badezimmertür. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Verwaltungsgericht München entschied gegen den Polizeibeamten. Der Dienstherr habe zu Recht den Vorfall nicht als einen
Ein
Demgegenüber sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Weg zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16492
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