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Ob der Abschuss des Braunbären "JJ1" am 26. Juni 2006 rechtmäßig war, bleibt weiterhin ungeklärt. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage des Rechtsanwalts Rudolf Peter Bruno Riechwald, mit der dieser die Rechtmäßigkeit der Abschussverfügung überprüfen lassen wollte, zurückgewiesen. Die Richter sind der Auffassung, dass dem Anwalt zur Erhebung einer entsprechenden Klage die so genannte Klagebefugnis fehlt.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Klage von Rechtsanwalt Riechwald gegen die Abschussverfügung der Regierung von Oberbayern als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger wollte festgestellt wissen, dass die Abschussverfügung rechtswidrig war. Das Gericht schloss sich der langjährigen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs an, nach welcher Art. 141 Bayerische Verfassung (Recht auf Naturgenuss) dem Bürger keinen Abwehranspruch gegen hoheitliche Maßnahmen mit naturverändernder Wirkung gewährt. In Artikel 141 der Bayerischen Verfassung heißt es: "Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt." Daraus folge aber kein subjektiv-öffentliches Recht, führte das Gericht aus.
Der Kläger war damit nicht klagebefugt.
Riechwald teilt in einer Stellungnahme mit:
"Das Bayerische Verwaltungsgericht München judiziert, dass eine derartige Abschussverfügung eines besonders durch europäisches Recht (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EG) geschützten Wildtieres weder durch einen einzelnen Bürger, noch durch einen anerkannten Naturschutzverband (vgl. § 61 BNatSchG, der ebenfalls kein diesbezügliches Klagerecht besitzt) durch zulässige verwaltungsgerichtliche Klage angegriffen werden könne.
Der europarechtlich gebotene und unbedingt erforderliche nationale Rechtsschutz der europäischen Naturschutzgesetze wird somit voll aus den Angeln gehoben. Man wird gespannt sein, was die europäische Kommission zu einem derart mangelnden nationalen Rechtsschutzsystem in Deutschland in Bezug auf europäische Naturschutzvorschriften zum Schutze seltener Wildtiere sagt. Wenn eine nationalstaatliche Ausnahmeregelung vom strengen Schutzsystem der FFH-Richtlinie nicht national rechtlich überprüft werden kann, sind letztlich die EU-einheitlichen Normen nur Vorschriften auf dem Papier. Dies kann die EU-Kommission nicht hinnehmen."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4315
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