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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Abweisung der Klage eines Rechtsanwalts gegen die Abschussverfügung des Braunbären Bruno der Regierung von Oberbayern bestätigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 2007 wurde abgelehnt.
Der BayVGH ist ebenso wie das Verwaltungsgericht München der Auffassung, dass der Kläger nicht klagebefugt ist und die Klage deshalb unzulässig ist. Bei dem Grundrecht auf Naturgenuss (Art. 141 der Bayerischen Verfassung) handle es sich um eine Staatszielbestimmung, aus der sich kein subjektives Abwehrrecht des Einzelnen gegen Veränderungen der Natur durch hoheitliche Maßnahmen ableiten lasse.
Durch die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss des Braunbären werde auch nicht der Kernbereich des Grundrechts betroffen, da alle Bürger noch in zumutbarer Weise ihr Grundrecht auf Genuss der Natur und Erholung in der freien Natur ausüben könnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.03.2008
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Dokument-Nr. 5822
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