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Das Verwaltungsgericht Minden hat einer Klage stattgegeben, mit der eine 75-jährige Frau aus Hille eine Spätaussiedlerbescheinigung begehrt hat. Eine derartige Bescheinigung dient dem Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft und berechtigt zum Empfang bestimmter staatlicher Leistungen.
Die Frau war gemeinsam mit ihrem heute 84-jährigen Ehemann Anfang 2005 aus Russland nach Deutschland übergesiedelt. Ihrem Ehemann war zuvor ein Aufnahmebescheid für die Einreise erteilt worden, in den sie als Ehegattin einbezogen worden war. Das Bundesverwaltungsamt hat dem Begehren der Klägerin nicht entsprochen, weil das Gesetz seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung davon abhängig macht, dass ein (eigener) Aufnahmeantrag gestellt worden ist, was hier vor der Ausreise nicht erfolgt ist.
Nachdem die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hat, liegen nach Auffassung des Gerichts alle Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Spätaussiedlerbescheinigung vor: Die Frau sei unstreitig - auch aus Sicht des Bundesverwaltungsamts - Spätaussiedlerin, weil sie deutsche Volkszugehörige sei und im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland eingereist sei. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der eigene Aufnahmeantrag vor der Ausreise gestellt worden sein müsse. Die Erteilung einer Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft könne zumutbarerweise nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Klägerin, die bereits jetzt Spätaussiedlerin sei, nach Russland zurückkehre, um von dort aus ein eigenes Aufnahmeverfahren durchzuführen. Ungeachtet dessen lägen mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie auch die Voraussetzungen für die nachträgliche Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids an die Klägerin vor, ohne dass sie zuvor nach Russland zurückkehren müsse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 10.11.2006
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Dokument-Nr. 3386
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