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Als Spätaussiedler kann ein nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs Geborener nur anerkannt werden, wenn er von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, der am 8. Mai 1945 noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hatte. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der 1964 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein russischer Staatsangehöriger, begehrte die Aufnahme als
Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Der Kläger könne nicht
Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und wies den Rechtsstreit zurück. Das Berufungsgericht hat zwar im Einklang mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG entschieden, dass
Für die Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst liege § 6 Abs. 2 BVFG ebenfalls ein weiter, generationenübergreifender Begriff der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
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