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Das Verwaltungsgericht Minden hat den Eilantrag eines muslimischen Schulanfängers abgelehnt, dessen Eltern gegen die Ablehnung der Schulaufnahme durch den Schulleiter der katholischen Bekenntnisgrundschule "Bonifatius" in Paderborn geklagt hatten.
Im zugrunde liegenden Streitfall beharrte der Schulleiter der katholischen Bekenntnisschule darauf, dass die Eltern sich mit der Teilnahme ihres Sohnes am katholischen
Das Verwaltungsgericht Minden hatte auf die im Mai eingegangene Klage bereits im Juli eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine gütliche Einigung vorgeschlagen. Dies lehnte der Vater des Antragstellers, der auch stellvertretender Schulpflegschaftsvorsitzender ist, ab, weil es ihm um eine grundsätzliche Klärung der Schulsituation in Paderborn gehe. Die Bekenntnisschulen in Paderborn stünden „nur noch auf dem Papier“, denn der Anteil bekenntnisfremder Kinder mache teilweise mehr als die Hälfte der Schülerschaft aus. Befreiungen vom
Die bis dahin zuständige Einzelrichterin hat die Stadt als Schulträger beigeladen und das Klageverfahren nach der Verhandlung auf die Kammer zurückübertragen, um die Rechtsfolgen eines Auseinanderdriftens zwischen der gesellschaftlichen Entwicklung und dem örtlichen Schulangebot zu überprüfen. Der im August gestellte Antrag mit dem Ziel der vorläufigen Aufnahme des Schulanfängers an der Bonifatius-Grundschule blieb erfolglos. Nach Auffassung der 8. Kammer ist der Antragsteller nicht auf den Besuch der Bonifatiusschule angewiesen, weil er eine Gemeinschaftsgrundschule in Paderborn erreichen kann. Dieser Schulbesuch sei zwar mit höherem Aufwand verbunden, der aber nach den für Grundschüler maßgeblichen allgemeinen Kriterien zumutbar sei. Die Vorwegnahme der mit der Klage erstrebten Einschulung sei auch deshalb nicht erforderlich, weil ein Erfolg im Klageverfahren derzeit nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheine.
In Nordrhein-Westfalen sei die gleichberechtigte Existenz von Gemeinschafts-, Bekenntnis- und Weltanschauungsgrundschulen durch die Landesverfassung vorgegeben. Über die Schulart entscheide letztlich der Mehrheitswille der Eltern. Diese für öffentliche (meist kommunale) Schulen bindenden Vorgaben führten dazu, dass eine Bekenntnisschule von ihrer Ausrichtung her grundsätzlich für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses gedacht sei. Bekenntnisfremde Kinder müssten an diesen Schulen dann aufgenommen werden, wenn keine andere Schule zur Verfügung stehe. Daneben könnten beispielsweise katholische Kinder eine Aufnahme in eine evangelische Bekenntnisschule erreichen, wenn sie uneingeschränkt mit der Unterrichtung und Erziehung in diesem Bekenntnis einverstanden seien. Dieses umfassende Einverständnis dürfe allerdings nicht dadurch relativiert werden, dass Teile des Unterrichts, zu dem auch der
Das Verwaltungsgericht sieht es als vorrangige politische Aufgabe an, die rechtlichen Rahmenbedingungen an gesellschaftliche Veränderungen anzupassen. Der Landesverfassungsgeber sei aus bundesrechtlicher Sicht jedenfalls nicht verpflichtet, öffentliche Bekenntnisschulen einzurichten. Er könne auch vorrangig Gemeinschaftsgrundschulen anbieten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
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