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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 28.02.2014
8 K 1719/13 -

Katholische Bekenntnis­grund­schule darf bei Aufnahme bekenntnisfremder Kinder Teilnahme am Religionsunterricht verlangen

Verweis des Schulleiters auf Bekenntnischarakter seiner Schule nicht rechts­miss­bräuchlich

Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass eine katholische Bekenntnis­grund­schule die Aufnahme eines bekenntnisfremden (hier muslimischen) Kindes ablehnen darf, weil sich die Eltern mit der Teilnahme ihres Sohnes an dem katholischen Religionsunterricht nicht einverstanden erklären. Die Eltern, die im Übrigen keine Einwände gegen eine Unterrichtung auf der Grundlage des katholischen Bekenntnisses haben, hatten darauf verwiesen, dass eine ältere Schwester dort eingeschult worden sei, ohne am Religionsunterricht teilnehmen zu müssen.

Im gerichtlichen Verfahren hatte der Vater einen Kompromissvorschlag des Gerichts abgelehnt, weil es ihm um eine grundsätzliche Klärung der Schulsituation in Paderborn ginge: Die Bekenntnisschulen in Paderborn stünden „nur noch auf dem Papier“, weil der Anteil bekenntnisfremder Kinder teilweise mehr als die Hälfte der Schülerschaft ausmache. Befreiungen vom Religionsunterricht seien in der Vergangenheit entweder großzügig ausgesprochen oder die Verpflichtung dazu nicht durchgesetzt worden. In Paderborn gebe es keine zumutbaren Alternativen, weil 2/3 aller Grundschulen bekenntnisgebundene Grundschulen seien. Sein Sohn müsse daher anstelle der nahe gelegenen Bonifatius-Grundschule eine weiter entfernt liegende Gemeinschaftsgrundschule besuchen, die nur mit dem Bus erreichbar sei.

Bei Anmeldung eines Kindes auf einer Bekenntnisschule muss mit Beschulung gemäß dem Leitbild der Schule gerechnet werden

Nachdem ein Eilantrag der Eltern auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolglos geblieben war, hat das Verwaltungsgerichts gemäß den anliegenden Leitsätzen darauf hingewiesen, dass Bekenntnisschulen nach der Landesverfassung einen besonderen Status genössen. Daraus folge für diese meist in kommunaler Trägerschaft stehenden Schulen, dass sie von ihrer Ausrichtung her grundsätzlich für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses gedacht seien. Bekenntnisfremde Kinder müssten dort ausnahmsweise aufgenommen werden, wenn keine andere Schule zur Verfügung stehe. Daneben könnten beispielsweise katholische Kinder eine Aufnahme in eine evangelische Bekenntnisschule im Rahmen der vorhandenen Aufnahmekapazität erreichen, wenn sie uneingeschränkt mit der Unterrichtung und Erziehung in diesem Bekenntnis einverstanden seien. Dieses umfassende Einverständnis dürfe nicht dadurch relativiert werden, dass Teile des Unterrichts, zu dem auch der Religionsunterricht gehöre, ausgeklammert würden. Wer sein Kind zu einer Bekenntnisschule schicke, müsse damit rechnen, dass es gemäß dem Leitbild dieser Schule beschult werde. Allerdings dürfe der Bekenntnischarakter einer solchen Schule nicht ausgehöhlt werden. Dies könne der Fall sein, wenn sich die Schule etwa wegen einer überwiegenden Mehrheit bekenntnisfremder Kinder zu weit von ihrer Ausrichtung entferne. Hierzu und zu den Folgen eines „Bekenntnisschwundes“ gebe es bisher keine starren rechtlichen Vorgaben. Wegen der weitreichenden Folgen des Verlusts der Eigenschaft als Bekenntnisschule sei es Sache des Schulträgers, im Rahmen seiner Befugnis zur örtlichen Schulplanung notwendige Anpassungen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Schulangebots vorzunehmen. An den ursprünglich bei Errichtung der Schule einmal geäußerten Elternwillen sei er bei Verlust der Bekenntniseigenschaft nicht mehr gebunden.

Landesverfassungsgeber ist nicht zur Einrichtung öffentlicher Bekenntnisschulen verpflichtet

Es sei vorrangig eine politische Aufgabe, die noch offenen Fragen zur Bedeutung der Bekenntniszugehörigkeit bei dem Besuch öffentlicher Bekenntnisschulen und der Anpassung an geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen zu klären. Aus bundesrechtlicher Sicht sei der Landesverfassungsgeber nicht verpflichtet, öffentliche Bekenntnisschulen einzurichten. Er könne auch vorrangig Gemeinschaftsgrundschulen anbieten.

Kind ist Schulweg zur nächsten Gemeinschaftsgrundschule zumutbar

Die Kläger könnten das individuelle Schulaufnahmeverfahren nicht dazu nutzen, allgemein wirkende schulorganisatorische Maßnahmen zu unterlaufen oder vorwegzunehmen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn für das Kind eine aufnahmebereite Grundschule zur Verfügung stehe. Dies sei der Fall, da ihrem Kind der Schulweg zur nächsten Gemeinschaftsgrundschule zumutbar sei. Der Verweis des Schulleiters auf den Bekenntnischarakter seiner Schule sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil das Verlangen nach Teilnahme am Religionsunterricht nunmehr unterschiedslos gehandhabt werde und der Verlust der Bekenntniseigenschaft nicht offenkundig sei.

der Leitsatz

1. Bekenntnisschulen genießen nach der nordrhein-westfälischen Verfassung einen besonderen Status. Dort werden Kinder des entsprechenden Glaubens nach den Grundsätzen des jeweiligen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Bekenntnisfremde Kinder müssen allerdings aufgenommen werden, wenn für sie keine andere Schule zur Verfügung steht. Bekenntnisgrundschulen werden errichtet, wenn dies neben weiteren Voraussetzungen dem Elternwillen entspricht.

2. Daraus folgt für das Schulaufnahmeverfahren der grundsätzliche Vorrang von Kindern des Bekenntnisses, für die eine Bekenntnisschule geschaffen worden ist. Dieser Vorrang gilt auch dann, wenn die Schulleitung bei zu vielen Aufnahmebewerbern eine Auswahlentscheidung treffen muss (gegen den Runderlass des Schulministeriums NRW vom 05.11.2013). Ausnahmsweise können - und müssen im Fall noch freier Kapazitäten - aber auch bekenntnisfremde Kinder aufgenommen werden, deren Eltern eine Beschulung im Sinne des Bekenntnisses wünschen und die mit der Ausrichtung der Schule vollumfänglich einverstanden sind.

3. Deshalb ist es mit dem Charakter einer Bekenntnisschule nicht vereinbar, dass bekenntnisfremde Eltern ihr Einverständnis auf Teilaspekte der schulischen Erziehung beschränken und insbesondere den Religionsunterricht des jeweiligen Bekenntnisses für ihr Kind ausschließen. Die Schulleitung darf in solchen Fällen dann die Aufnahme verweigern, wenn eine aufnahmebereite Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Weise zur Verfügung steht. Auch die Begründung eines Gastschulverhältnisses scheidet dann offenkundig aus.

4. Sollte der Bekenntnischarakter einer Schule zweifelhaft sein, weil etwa die Zahl der Kinder des entsprechenden Bekenntnisses den Mindestanforderungen an die „formelle Homogenität“ nicht mehr genügt, ist es Sache des Schulträgers, mittels seiner Befugnis zur örtlichen Schulplanung auf die gesellschaftliche Entwicklung zu reagieren und erforderlichenfalls eine Änderung der Schulart von Amts wegen herbeizuführen. Es ist seine ureigene Aufgabe, für ein bedarfsgerechtes Schulangebot zu sorgen. Der Schulträger ist dann nicht mehr an den ursprünglich bei der Bestimmung der Schulart geäußerten und ansonsten maßgebenden Elternwillen gebunden. Daneben können die Eltern eine Umwandlung einer Schule in einem Abstimmungsverfahren erzwingen.

5. Das individuelle Aufnahmeverfahren darf solche grundlegenden schulorganisatorischen Entscheidungen wegen ihrer weitreichenden Folgen für die örtliche Schullandschaft nicht unterlaufen oder vorwegnehmen. Der formale Status einer Bekenntnisschule ist daher im Aufnahmeverfahren verbindlich, falls nicht der Verweis auf den Bekenntnischarakter offenkundig rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht schutzwürdig ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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