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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 27.10.2015
8 K 1220/15 -

Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Unterstützung der salafistischen Szene zulässig

Zugehörigkeit zur salafistischen Szene macht Waffenbesitzer waffenrechtlich unzuverlässig

Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass der Widerruf einer erteilten Waffenbesitzkarte zulässig ist, wenn der Waffenbesitzer nachweislich ein Unterstützer der salafistischen Szene ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit Januar 2009 Mitglied eines Polizeischießvereins. Mit Bescheid vom 18. März 2015 hatte der Beklagte die dem Kläger zur Ausübung seines Sportes erteilte Waffenbesitzkarte widerrufen und ein Waffenbesitzverbot ausgesprochen.

Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigt bereits Widerruf der Waffenbesitzkarte

Das Verwaltungsgericht Minden bestätigte die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger wegen der Zugehörigkeit zur salafistischen Szene waffenrechtlich unzuverlässig sei. Durch die Teilnahme an diversen einschlägigen Veranstaltungen habe der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Schon dies rechtfertige den Widerruf der Waffenbesitzkarte. Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Waffen wegen seiner politischen oder ideologischen Ziele setze die Widerrufsentscheidung nicht voraus.

Gründe für generelles Waffenverbot nicht ersichtlich

Soweit der Kläger die Aufhebung des weiter gegen ihn verhängten generellen Waffenverbots begehrt hat, hatte seine Klage Erfolg, denn dass beim Kläger konkret durch den Umgang mit auch erlaubnisfreien Waffen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet wird, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu ersehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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