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Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen einem ehemaligen Strafgefangenen Auskunft über die Höhe des Entgelts erteilen muss, das die Justizvollzugsanstalt (JVA) von zwei privaten Unternehmen für die von dem Strafgefangenen in den Unternehmen geleistete Arbeit erhalten hat.
Die
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden steht dem Kläger der geltend gemachte
Dem Informationsanspruch des Klägers stünden auch öffentliche Belange nicht entgegen. Der Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags des Klägers erforderlich sei, werde vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und könne eine Antragsablehnung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die Erfüllung ihrer Informationspflicht an der Erledigung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre. Dies sei nicht der Fall. Schließlich würden durch die Übermittlung der begehrten Informationen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen offenbart. Die vereinbarte Vergütung orientiere sich nach den Ausführungen des beklagten Landes an den geltenden Tarifverträgen, die Offenlegung dieser Vergütung könne einen Wettbewerbsnachteil für die betroffenen Unternehmen von daher nicht begründen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
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Dokument-Nr. 21476
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