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Einem Strafgefangenen steht nicht der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR zu, weil der Mindestlohn nur für Arbeitnehmer gilt. Ein Häftling ist kein Arbeitnehmer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Mindestlohngesetz finde auf Strafgefangene keine Anwendung, da dieses gemäß § 22 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes nur Arbeitnehmer erfasse. Ein
Für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21441
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