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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 06.06.2013
2 K 2930/12 und 2 K 2931/12 -

Auch Oldtimer brauchen Euro-Kennzeichen

Ästhetisches Empfinden der Fahrzeughalter nicht ausschlaggebend

Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass sich Oldtimer-Besitzer nicht gegen die Zuteilung von Kennzeichen mit Euro-Feld wehren können. Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter kann dabei nicht berücksichtigt werden, da das Aussehen der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr einheitlich vorgeschrieben ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Oldtimer-Besitzer aus dem Kreis Paderborn gegen die Zuteilung von Kennzeichen mit Euro-Feld. Beiden waren aus nicht mehr zu klärenden Umständen in den Jahre 2007 und 2011 Kennzeichen zugeteilt worden, die zwar die H-Kennzeichnung, aber nicht das seit 1997 verbindliche Euro-Feld aufwiesen. Der beklagte Kreis Paderborn hatte die Einziehung dieser Kennzeichen angeordnet. Hiergegen wandten sich die Kläger, weil sie der Auffassung sind, durch das Eurokennzeichen werde das historische Erscheinungsbild der liebevoll restaurierten Fahrzeuge beeinträchtigt.

Aussehen der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr ist einheitlich vorgeschrieben

Dem folgte das Verwaltungsgericht Minden nicht. Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter sei nicht ausschlaggebend. Das Aussehen der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr sei vielmehr einheitlich vorgeschrieben. Ausnahmen aus optischen Erwägungen seien nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Anderenfalls müssten je nach Alter der Fahrzeuge die verschiedensten - heute nicht mehr gültigen - historischen Kennzeichen vergeben werden. Die Interessen der Halter seien dadurch gewahrt, dass der Kreis Paderborn die Kosten der Umrüstung übernehme.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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