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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2007
1 K 1170/03 B -

Ein Oldtimer ist kein Sammlerstück

Einfuhrabgaben wie beim "normalem" Gebrauchtwagen

Ein Sportwagen Mercedes Benz 190 SL, Baujahr 1960, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg kein Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert.

Dies hatte der Kläger in einem Streit um die Höhe der Einfuhrabgaben bei der Einfuhr des Fahrzeuges aus den USA geltend gemacht. Das Gericht entschied jedoch, dass dieses Fahrzeug keine mit einem vergangenen Zeitabschnitt zusammenhängenden Besonderheiten aufweise und keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung des Automobilbaus dokumentiere oder veranschauliche. Auch die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Cabriolet handele, begründe nicht einen besonderen geschichtlichen Wert, denn Cabriolets seien auch schon vor dem Jahr 1960 und auch bereits von anderen Herstellern gebaut worden.

190 SL, Baujahr 1960 ist nicht verhältnismäßig selten

Das Gericht weist in seinem Urteil zudem darauf hin, dass Fahrzeuge des Typs Mercedes Benz 190 SL nicht verhältnismäßig selten seien. Es seien 25.000 Stück produziert worden, von denen noch etwa 10 % existierten, die auch nicht lediglich in technischen Museen und im Spezialhandel zu finden seien, sondern wie andere Fahrzeuge auch gehandelt und vermietet würden. Für den Kläger verblieb es danach bei der Zahlung von Einfuhrabgaben für einen “normalen” Gebrauchtwagen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 07.05.2007

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