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Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 07.05.2012
11 L 302/12 -

Pro NRW darf "Mohammed-Karikaturen" auf Versammlungen zeigen

Vorläufiger Rechtsschutzantrag der Bürgerbewegung Pro NRW gegen versammlungsrechtliche Auflage erfolgreich

Die Bürgerbewegung Pro NRW darf auf Versammlungen weiterhin "Mohammed-Karikaturen" zeigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden und gab damit einem Antrag der Bürgerbewegung auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Polizeipräsidium verhängten versammlungsrechtlichen Auflagen statt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Polizeipräsidium Bielefeld der Bürgerbewegung Pro NRW in Bielefeld mit einem entsprechenden Bescheid untersagt, bei einer Versammlung „jegliche Art von Mohammed-Karikaturen zu zeigen“. Dem von Pro NRW hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gab das Verwaltungsgericht Minden statt.

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das Zeigen der Karikaturen nicht erkennbar

Nach Auffassung des Gerichts lagen - unter Beachtung der hohen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an versammlungsrechtliche Auflagen stellt - nicht genügend erkennbare Umstände dafür vor, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Zeigen dieser Karikaturen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre. Zwar gab es bei zwei entsprechenden Veranstaltungen in Solingen und Bonn gewalttätige Ausschreitungen, jedoch gab es nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen zahlreiche andere derartige Veranstaltungen, bei denen es nicht zu Ausschreitungen gekommen ist.

Bei ihrer Entscheidung hatte die Kammer zu Inhalt und Aussagegehalt der umstrittenen Karikaturen keine Stellung zu nehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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