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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 02.08.2011
10 B 2882/11 -

VG Hannover: Versammlungsrechtliche Beschränkungen zur Sicherung eines friedlichen Verlauf einer Versammlung zulässig

Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen bleibt ohne Erfolg

Ein Landkreis darf für eine angemeldete Versammlung zeitliche Beschränkung sowie Auflagen zum Lärmschutz festsetzen, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 8 NVersG abzuwehren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.

Im hiesigen Verfahren hat der Antragsteller am 19. Juni 2009 eine Versammlung unter dem Thema "Gefangen, gefoltert, gemordet - Damals, wie heute: Besatzer raus!" angemeldet, die am 6. August 2011 in Bad Nenndorf stattfinden soll. Die Versammlung sollte um 11 Uhr beginnen und bis 21.30 Uhr andauern. Erwartet werden etwa 500 Teilnehmer.

Stadtkreis beschränkt Zeit und erteilt Auflagen

Unter Anordnung des Sofortvollzugs legte der Landkreis Schaumburg mit Bescheid vom 15. Juli 2011 die Aufzugsroute und den Zeitraum der Durchführung der Versammlung fest, der auf die Zeit von 12.30 Uhr bis 18.00 Uhr beschränkt wurde. Er erließ außerdem mehrere Beschränkungen gemäß § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG).

Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen die zeitliche Beschränkung und Auflagen zum Lärmschutz.

Beschränkungen für öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig

Das Verwaltungsgericht Hannover hält die Beschränkungen für rechtmäßig. Die Beschränkungen seien zulässig, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 8 NVersG abzuwehren. Die Festlegung des Beginns der Versammlung auf 12.30 Uhr diene dem Ziel der zeitlichen Entflechtung der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung und der Gegendemonstration des DGB. Ein friedlicher Verlauf der Versammlungen mache wegen der gegebenen räumlichen Enge des Bahnhofsumfeldes in Bad Nenndorf eine zeitliche Trennung der Versammlungen erforderlich. Die Versammlungen seien in der Art gegeneinander zeitlich versetzt, dass die angemeldete Gegendemonstration um 10.30 Uhr beginnen könne und um 15 Uhr ende, während die Versammlung des Antragstellers zwei Stunden später beginne und drei Stunden nach dem Ende der Gegendemonstration ende, eine Begegnung der an- und abreisenden Versammlungsteilnehmer und eine Kollision der Versammlungen also vermieden werden könne. Die Festlegung des Endes der Versammlung auf 18.00 Uhr sei im Interesse der Anwohner und Gewerbetreibenden gerechtfertigt. 5 1/2 Stunden seien hinreichend für den Aufzug und die angemeldeten Kundgebungen.

Lärmauflage zum Schutz der Anwohner und Polizeibeamte

Die Lärmauflage, die eine Schallbegrenzung auf 90 dB(A), gemessen in einer Entfernung von einem Meter von der Schallquelle, eine Plombierung der elektroakustischen Hilfsmittel und eine Beschränkung der Lautstärke der Trommeln vorsehe, erweise sich im Hinblick auf den Schutz der Anwohner sowie der den Aufzug begleitenden Polizeibeamten vor unzumutbarer Lärmbelästigung als verhältnismäßig.

Weiterer Eilantrag des Antragstellers anhängig

Bei Gericht ist noch ein weiterer Eilantrag desselben Antragstellers anhängig, mit dem dieser den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der der Polizei untersagt werden soll, die Teilnehmer der Kundgebung zu durchsuchen. Die Polizeidirektion Göttingen hat im gerichtlichen Verfahren dazu erklärt, Teilnehmer nur dann durchsuchen zu wollen, wenn dazu Anlass bestehe. Eine Entscheidung zu diesem zweiten Antrag wird in den nächsten Tagen ergehen (10 B 2904/11)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ ra-online

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