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Die Entlassung eines Soldaten, wegen seiner Konvertierung zum muslimischen Glauben ist zulässig. Da der Soldat die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht anerkennt und nicht für sich eintritt, weist er nicht die erforderliche charakterliche Eignung für den Dienst in der Bundeswehr auf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden.
Die
Das Verwaltungsgericht Minden folgte dieser Argumentation des Klägers nicht. Der vorsitzende Richter begründete die Klageabweisung im Wesentlichen damit, dass der Kläger sich in einem Maße von der freiheitlich demokratischen Grundordnung abgewandt habe, die sein Verbleiben in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
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Dokument-Nr. 12369
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