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Trägt ein Soldat während des Dienstsports Kleidung mit rechtsextremistischen Aufdrucken, so rechtfertigt dies, aufgrund der damit einhergehende Gefahr eines Ansehensverlustes der Bundeswehr, die fristlose Entlassung des Soldaten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines dienstlichen Volleyballturniers im Dezember 2009 trug ein Soldat ein mit der Aufschrift "Arisch" und der Zahl "18" versehenes Trikot. Zudem ließ er in der Umkleidekabine deutlich sichtbar einen Pullover mit dem Aufdruck "Werwolf Der letzte Widerstand" und dem Goebbels-Zitat "Hass ist unser Gebet und Rache unser Feldgeschrei" hängen. Aufgrund dessen wurde der Soldat fristlos aus der
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Soldaten. Die
Die Gefährdung des öffentlichen Bekanntwerdens der Dienstverletzung sei zudem nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht dadurch ausgeschlossen gewesen, dass die Soldaten gemäß § 14 Abs. 1 SG zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet sind. Denn zum einen sei es bereits fraglich, ob diese Verschwiegenheitspflicht auch für
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts habe der Soldat eine schwerwiegende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17677
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