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Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass sich allein aus der Tatsache, dass ein Syrer voraussichtlich nach der Rückkehr in sein Heimatland durch den Geheimdienst über den Auslandsaufenthalt und den Grund der Abschiebung befragt wird, noch kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling in Deutschland ableiten lässt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sein Heimatland im September 2015 wegen des in
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Asylbewerbern schon deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung bei der Wiedereinreise drohe, weil sie allein wegen ihrer Auseise und der Stellung eines Asylantrages der politischen Opposition zugerechnet würden. Das aber sei Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Aufstockung seines Flüchtlingsschutzes.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG setze voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor
Zwar sei davon auszugehen, dass nach
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
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Dokument-Nr. 23739
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