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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.12.2016
21 ZB 16.30338, 21 ZB 16.30364, 21 ZB 16.30371, 21 ZB 16.30372 -

Nicht jedem Asylantragsteller droht bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung

Bayerischer Verwaltungs­gerichts­hof weist Klage von Asylantragstellern auf "Aufstockung" des Schutzstatus ab

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass Asylantragstellern bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus nicht allein deswegen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht, weil sie sich im Zuge der Asylantragstellung in Deutschland aufgehalten haben.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im zugrunde liegenden Verfahren über Berufungen der Bundesrepublik Deutschland gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg entschieden. Das Verwaltungsgericht hatte die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den syrischen Klägern anstelle des ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewährten sogenannten subsidiären Schutzes die – weitergehende – Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (sogenannte „Aufstockungsklagen“).

Gegen eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe wiegen schwerer als für eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist nach den mündlichen Verhandlungen zu der Überzeugung gelangt, dass Asylantragstellern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus nicht schon allein deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung drohe, weil sie einen Asylantrag gestellt und sich im Zuge dessen in Deutschland aufgehalten hätten. Bei zusammenfassender Bewertung aller Umstände hätten die gegen eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe größeres Gewicht als die für eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat daher Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg aufgehoben und Klagen von Syrern auf "Aufstockung" ihres Schutzstatus abgewiesen.

Ausreise aus Syrien zur Vermeidung der Einberufung zum Militärdienst begründet Gefahr der Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien

Anders urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Falle eines Klägers, der Reservist der syrischen Armee ist und Syrien Ende des Jahres 2015 aus Angst vor einer Einberufung zum Militärdienst verlassen hat. Bei einer unterstellten Rückführung über den Flughafen Damaskus würden nach der Auskunftslage Sicherheitskontrollen und -befragungen durchgeführt. Da sich der Kläger durch seine Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen habe, bestehe nach den übereinstimmenden Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen und dem Auswärtigen Amt ein erhöhtes Risiko, im Anschluss an die Befragungen wegen unterstellten illoyalen Verhaltens und regimefeindlicher Gesinnung der Folter und Inhaftierung bis hin zum "Verschwindenlassen" ausgesetzt zu sein.

Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge bedeutend einfacher

Anerkannte Flüchtlinge genießen gegenüber (nur) subsidiär Schutzberechtigten insbesondere Erleichterungen beim Familiennachzug und bei der Dauer der Aufenthaltserlaubnis. Die Abschiebung dagegen droht auch den als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Klägern nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2016
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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