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Der Kormoranbestand in einem Vogelschutzgebiet darf nicht verringert werden, um den Fischfraß einzudämmen. Auch das gezielte Stören und Vertreiben der Tiere durch Einsatz von Lasern ist nicht gestattet. Das entschied das Verwaltungsgericht Minden.
Grundsätzlich verbieten sowohl artenschutz- als auch landschaftsschutzrechtliche Vorschriften die Tötung und Störung von Kormoranen als besonders geschützte Art. Die klagende Weserfischereigenossenschaft Minden hatte im August 2008 beantragt, ihr den Abschuss und die Vertreibung von Kormoranen ausnahmsweise auch im EU-Vogelschutzgebiet zu genehmigen, um den Fischfraß in ihren Gewässern einzudämmen. Hierzu plante sie, Kormorane abzuschießen; außerdem sollte der Umfang der Kormoran-Brutkolonie im Bereich des Naturschutzgebietes „Lahder Marsch“ eingegrenzt werden, indem brütende Kormorane durch Laser so gestört werden, dass sie ihre Nester verlassen. Der beklagte Kreis Minden-Lübbecke hatte die Anträge im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die vorgesehenen Maßnahmen den Schutzzwecken von Vogelschutz- und Naturschutzgebieten zuwiderliefen, weil sie auch andere Vogelarten störten. Gegen diese Entscheidungen richteten sich die Klagen.
Das Gericht wies beide Klagen ab. Maßgeblich war zum Einen die Tatsache, dass die mangelnde Wirksamkeit der bereits ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung des Kormoranbestandes – außerhalb geschützter Flächen ist deren Abschuss inzwischen uneingeschränkt zulässig und wird auch praktiziert – bislang nicht festgestellt worden ist; insbesondere fehle eine fundierte Evaluation. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Klägerin geplante Abschuss bzw. die Vertreibung durch Laser die einzige Möglichkeit sei, um die Kormorane im erforderlichen Umfang zu dezimieren. Zum Anderen sei nicht sichergestellt, dass andere im Vogelschutzgebiet ansässige Vogelarten durch diese Maßnahmen nicht in erheblicher Weise gestört würden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 16.06.2009
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Dokument-Nr. 8010
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