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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag eines Naturschutzverbandes zurückgewiesen, die Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt (Brandenburgische Kormoranverordnung) für unwirksam zu erklären.
Im Wege eines Normenkontrollverfahrens begehrte der Naturschutzverband Deutschland, Landesverband Brandenburg e.V., die Kormoranverordnung des Landes Brandenburg vom 1. Dezember 2004 für nichtig zu erklären. Diese Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt lässt die Tötung von Kormoranen durch Abschüsse in der Zeit vom 16. August bis zum 15. März sowie bei nicht am Brutgeschäft beteiligten Kormoranen (Jungvögeln) ganzjährig zu. Abgeschossen werden dürfen Kormorane, die sich auf, über oder näher als 500 Meter an einem Fischereigewässer befinden.
Das Oberverwaltungsgericht hielt den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, weil der Naturschutzbund keine Verletzung eigener Rechte habe geltend machen können und weil eine so genannte "altruistische" Verbandsklage sowohl nach dem Bundesnaturschutzgesetz als auch nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz lediglich gegen Verwaltungsakte, nicht aber gegen Rechtsverordnungen eröffnet sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.06.2006
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Dokument-Nr. 2470
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