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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 04.12.2014
VG 24 L 381.14 -

Weihnachtsmarkt vor dem Berliner Schloss Charlottenburg darf kein Eintrittsgeld verlangen

Eintrittsgelder für die Benutzung des Weihnachtsmarktes verstoßen gegen das Grünanlagengesetz

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg von den Besuchern kein Eintrittsgeld verlangen darf, da Eintrittsgelder für die Benutzung des Weihnachtsmarktes gegen das Grünanlagengesetz verstoßen.

Im zugrunde liegenden Fall erteilte, das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf dem Antragsteller im November 2014 eine Genehmigung zur Abhaltung des Weihnachtsmarkts vor dem Charlottenburger Schloss auf der Grundlage des Grünanlagengesetzes (GrünanlG). Mit Bescheid vom 25. November 2014 untersagte diese Behörde dem Antragsteller, Eintrittsgelder für den Weihnachtsmarkt zu erheben und Absperrmaßnahmen zur Durchsetzung des Eintrittsgeldes einzurichten.

Erhebung von Eintrittsgeldern und Absperren öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen widerspricht Zweckbestimmung der Anlagen

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Eintrittsgelder für die Benutzung des Weihnachtsmarktes verstießen gegen das GrünanlG. Danach dürften öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergebe. Die Erhebung von Eintrittsgeldern und das Absperren der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage widersprächen jedoch der Zweckbestimmung, wonach grundsätzlich jedermann eine solche Anlage ohne Eintritt zur Erholung nutzen könne. Dies sei durch die Errichtung des vorübergehenden Weihnachtsmarktes auch nicht geändert worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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