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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 05.07.2013
6 L 744/13.MZ -

Hausverbot für Schülervater nach Tätlichkeit gegenüber Schulleiter gerechtfertigt

Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch Verhalten des Vaters beeinträchtigt

Wird ein Schülervater gegenüber dem Schulleiter handgreiflich, sodass der Schulfrieden und der Unterrichtsbetrieb gestört und die Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt wird, ist die Schule berechtigt, gegenüber dem Vater ein Hausverbot zu verhängen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine weiterführende Schule in Rheinhessen gegenüber dem Vater eines Schülers (Antragsteller) wegen des Vorwurfs einer Tätlichkeit gegenüber dem Schulleiter ein Hausverbot verhängt. Die Schule begründete das Hausverbot wie folgt: Der Antragsteller sei in das Büro des Schulleiters eingedrungen, um diesen zu veranlassen, Schülerinnen ihre Handys zurückzugeben, welche von Lehrkräften wegen eines Verstoßes gegen das schulische Handyverbot bis zum Unterrichtsende in Verwahrung genommen worden seien. Als der Schulleiter ihn aufgefordert habe, sein Büro zu verlassen, habe der Antragsteller die Tür zum Sekretariat geschlossen, sei auf den Schulleiter zugegangen und habe diesem unvermittelt ein Knie zwischen die Beine gerammt. Die Schule ordnete die sofortige Vollziehung des Hausverbots an.

Vater hält Hausverbot für unverhältnismäßig

Der Antragsteller legte bei der Schule Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Mainz die Aussetzung des Sofortvollzugs. Er stellte die ihm zur Last gelegte Tätlichkeit in Abrede und machte zudem geltend, dass es unverhältnismäßig wäre, wenn er wegen des sofortigen Hausverbots nicht an der zwei Tage später stattfindenden Abschlussfeier seines Sohnes teilnehmen könnte.

Schülervater wurde bereits wegen vorheriger Auffälligkeiten mit befristetem Hausverbot belegt

Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz lehnten den Antrag ab. Das Hausverbot sei offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller den Hausfrieden und dadurch den Schulbetrieb in einer Weise gestört habe, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt werde. Es bestünden keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Schulleiters. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller vor ein paar Monaten schon einmal auffällig geworden sei, indem er sich Zugang zu dem Büro des Schulleiters verschafft und diesen sowie eine weitere Bedienstete beschimpft habe, was damals zu einem ersten - befristeten - Hausverbot für den Antragsteller geführt habe. Wegen der Vorgeschichte sei zu befürchten, dass der Antragsteller auch bei der bevorstehenden Abschlussfeier Störungen verursachen würde, zumal er angekündigt habe, trotz des Alkoholverbots bei der Feier in einer Kühlbox Alkohol mitzubringen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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