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Ein staatliches Gymnasium in Mainz hat es zu Recht abgelehnt, einen in Hessen wohnhaften Schüler (Antragsteller) im Schuljahr 2008/2009 in die Klassenstufe 5 aufzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Die Schule lehnte den Aufnahmeantrag der Eltern des Antragstellers ab und bat sie, ihren Sohn an einer hessischen Schule anzumelden. Wegen der Vielzahl von Anmeldungen Mainzer Schüler habe sie keine Kapazitäten für Schüler aus Hessen.
Die Eltern wandten sich an das Verwaltungsgericht. Allein der Hinweis auf den Wohnsitz ihres Sohnes rechtfertige die ablehnende Entscheidung der Schule nicht. Es stehe ihnen auf Grund ihres verfassungsrechtlich geschützten Erziehungsrechts frei, welches Gymnasium sie für ihren Sohn auswählen. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass bereits zwei Geschwister ihres Sohnes das Mainzer Gymnasium besuchten.
Die Richter der 6. Kammer haben einen Aufnahmeanspruch des Schülers verneint. Er gehöre von vorneherein nicht zu den Anspruchsberechtigten, weil er keinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz habe. Die staatliche Aufgabe, schulische Bildungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, sei Aufgabe der Bundesländer, die aber insofern jeweils nur gegenüber ihren eigenen Einwohnern ("Landeskinder") verpflichtet seien. Nur Schüler mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, die hier in Erfüllung ihrer Schulpflicht ihre Schulaufnahme begehrten, hätten damit einen Anspruch auf Beschulung. Kinder, die wie der Antragsteller in einem anderen Bundesland wohnten, müssten an rheinland-pfälzischen Schulen nicht aufgenommen werden. Nur dann, wenn mehr frei Schulplätze als Anmeldungen aus Rheinland-Pfalz vorhanden gewesen wären, hätte der Antragsteller in das Auswahlverfahren einbezogen werden können. Damit spiele es auch keine Rolle, dass zwei Geschwister der Antragstellers bereits das hier fragliche Gymnasium besuchen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des VG Mainz vom 04.06.2008
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Dokument-Nr. 6185
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