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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2008
2 B 10613/08.OVG -

Kein Aufnahmeanspruch hessischer Schüler an Mainzer Gymnasien

Rheinland-pfälzisches Schulgesetz gibt nur rheinland-pfälzischen Schülern Anspruch auf Schulbesuch

Ein in Hessen wohnhafter Schüler hat keinen Anspruch auf Aufnahme in ein staatliches Gymnasium in Mainz. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Ein Schüler mit hessischem Wohnsitz beantragte die Aufnahme in die Klassenstufe 5 eines Mainzer Gymnasiums, das bereits seine zwei Geschwister besuchen. Der Antrag wurde wegen der Ausschöpfung aller Schulplätze an den staatlichen Gymnasien durch Mainzer Schüler abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb bereits vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Schulbesuch muss nur Landeskindern ermöglicht werden

Das rheinland-pfälzische Schulgesetz enthalte eine gesetzliche Verpflichtung aller Kinder und Jugendlicher, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben, zum Besuch einer Schule. Dieser Pflicht entspreche ein Anspruch rheinland-pfälzischer Schüler auf Ermöglichung des Schulbesuchs. Dies gelte jedoch allein für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihres Wohnsitzes rheinland-pfälzischem Landesrecht unterworfen seien, nicht aber für in Hessen wohnhafte Schüler. Denn die Ausgestaltung des Schulwesens, welche der ausschließlichen Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer unterliege, diene in erster Linie der Ausbildung der im eigenen Land lebenden Kinder und Jugendlichen. Es sei daher nicht zu beanstanden, den Zugang von Schülern zu öffentlichen Schulen auf Landeskinder zu beschränken. Eine konsequente Umsetzung dieser Auswahlpraxis schließe eine Verpflichtung zur Berücksichtigung anderer Landeskinder aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.07.2008

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