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Die Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. – ist nicht berechtigt, die Bestellung von Losen für die ZDF-Fernsehlotterie Aktion Mensch über das Internet bei gleichzeitiger Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Lotterieteilnehmer zu ermöglichen. Diese Vorgehensweise würde gegen das im Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, verstoßen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz haben die Richtigkeit der Aussage des rheinland-pfälzischen Ministers der Finanzen bestätigt, der – zugleich im Namen der übrigen Bundesländer – ein Recht der Deutschen Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. – , in der besagten Weise vorzugehen, verneint hatte, weil diese Vorgehensweise gegen das im Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Verbot, Glücksspiele im
Eine Glücksspielveranstaltung im
Der mit dem Internetverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei gerechtfertigt. Für die Vermittlung von Lottoprodukten im
Durch das Internetverbot werde der Kläger auch nicht in seiner gemeinschaftsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit verletzt, die nur berührt werde, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Dies sei hier nicht der Fall, weil die fragliche Dienstleistung – Möglichkeit zur Bestellung von Losen und zur Erteilung von Einzugsermächtigungen im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2010
Quelle: ra-online, VG Mainz
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Dokument-Nr. 9537
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