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Das Oberlandesgericht Koblenz hat Werbemaßnahmen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH für unzulässig erklärt, weil sie gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen.
Das Gericht hat durch Urteil vom 4. November 2009 der Klage eines Vereins stattgegeben, der die staatliche Lotteriegesellschaft auf Unterlassung zweier Präsentationen der Lotterie „Goldene 7” in Anspruch genommen hat. Der Kläger, ein in Köln ansässiger Verein, vertritt die Interessen mehrerer privater Unternehmen, die sich im Glücksspielwesen betätigen. Er begehrt von der Beklagten, der Lotto
Der Kläger hat die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Koblenz auf Unterlassung dieser konkreten Maßnahmen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Der zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch den Kläger sei nicht missbräuchlich. Der Einwand der Beklagten, der Kläger gehe nur gegen staatliche Lotteriegesellschaften, nicht aber gegen seine eigenen Mitglieder vor, begründe keinen Missbrauchsvorwurf. Einem Verband sei es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers sei darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es ihm offenstehe, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner Mitbewerber vorzugehen. Auch der Einwand der Beklagten, dem Kläger gehe es vorrangig um die Beseitigung des staatlichen Monopols auf dem Glücksspielmarkt, begründe keinen Missbrauchstatbestand.
Die Beklagte sei zur Unterlassung der von ihr in einer Zeitung und im Internet veröffentlichten Anzeigen verpflichtet. Beide Präsentationsformen seien mit Verbotsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar.
Die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige der Beklagten vom 15. April 2009 verstoße gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags, da es sich dabei weniger um eine zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum
Auch die Präsentation der Beklagten auf ihrer Internet-Seite am 30. April 2009 sei unzulässig, weil sie gegen das Verbot der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2009
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz
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Dokument-Nr. 8798
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