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Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat zu Recht die Ernennung eines Lehrers unter Anordnung des Sofortvollzugs zurückgenommen, weil dieser vor seiner Ernennung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden war. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war zuvor bereits einige Jahre als
Im Herbst 2011 bewarb sich der Antragsteller förmlich bei der ADD. Das im Rahmen des Bewerbungsverfahrens angeforderte Führungszeugnis war nun eintragsfrei; die Tilgungsfrist für die Eintragung der Verurteilung im Führungszeugnis war inzwischen abgelaufen. Der Antragsteller wurde Anfang 2012 als
Kurz danach nahm die ADD unter Anordnung des Sofortvollzugs die Ernennung zurück. Im Rahmen personalverwaltender Tätigkeiten und aufgrund weiterer Nachforschungen in den eigenen Unterlagen sei sie auf die Anfrage des Antragstellers im Jahre 2009 und damit auf seine Verurteilung gestoßen. Wegen dieser Straftat sei der Antragsteller unwürdig für das Beamtenverhältnis und für den Beruf des Lehrers, so dass seine Ernennung zurückzunehmen sei.
Seinen Eilantrag mit dem Ziel, den Sofortvollzug zu stoppen, lehnten die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz ab, weil die
Auch sei die Verurteilung im Zeitpunkt der Ernennung den handelnden Bediensteten der ADD nicht bekannt gewesen. Diese hätten vielmehr glaubhaft dargelegt, dass sie sich nicht mehr an die Anfrage des Antragstellers und seine Offenbarung im Jahre 2009 erinnert hätten. Seit dem hätten sie weit über hundert Einstellungen vorgenommen und eine Vielzahl von Versetzungsanträgen bearbeitet. Der Name des Antragstellers hätte ihnen nichts gesagt, vielmehr seien sie davon ausgegangen, dass seine Bewerbung ein "Normalfall" sei, zumal sich aus den Bewerbungsunterlagen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte ergeben hätten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 14036
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