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Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass gegen die kraft Gesetzes bestehende Mitgliedschaft aller in Rheinland-Pfalz tätigen Pflegekräfte (Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger) in der seit dem 1. Januar 2016 neu eingerichteten Landespflegekammer Rheinland-Pfalz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine examinierte Krankenpflegerin, verweigerte zunächst die Übermittlung ihrer beruflichen Meldedaten an den Gründungsausschuss der Kammer, dessen Aufgabe es u.a. war, die beruflich Pflegenden zu registrieren.
Mit einer Klage an das Verwaltungsgericht begehrte die Krankenpflegerin sodann die Feststellung, dass sie kein Mitglied der Pflegekammer sei. Sie machte geltend, dass die Vorschriften des Heilberufsgesetzes, mit denen die Verkammerung von Angestellten in Pflegeberufen geregelt worden seien, gegen das Grundgesetz verstießen; allenfalls sei eine
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Der Landesgesetzgeber habe die Errichtung der Landespflegekammer mit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 24324
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