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Dem Pächter eines Grundstücks im Naturschutzgebiet "Mainzer Sand Teil II" (Antragsteller) wurde zu Recht von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, die baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu beseitigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem Eilverfahren entschieden.
Die Kreisverwaltung im hier zugrunde liegenden Fall begründete die Beseitigungsverfügung - sie betrifft unter anderem eine Gartenhütte und einen Stall - damit, dass die baulichen Anlagen nicht genehmigt seien und auch nicht genehmigt werden könnten.
Mit dem Ziel, den Sofortvollzug zu stoppen, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Er machte insbesondere geltend, dass die baulichen Anlagen zum Teil schon errichtet worden seien, bevor er das
Der Antrag wurde jedOch abgelehnt. Die baulichen Anlagen seien wegen der fehlenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 13917
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