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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26.07.2012
3 L 877/12.MZ -

Bauliche Anlagen müssen im Naturschutzgebiet "Mainzer Sand Teil II" beseitigt werden

Fehlende Baugenehmigung: Pächter muss u.a. eine Gartenhütte und einen Stall auf dem naturgeschützten Grundstück beseitigen

Dem Pächter eines Grundstücks im Naturschutzgebiet "Mainzer Sand Teil II" (Antragsteller) wurde zu Recht von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, die baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu beseitigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem Eilverfahren entschieden.

Die Kreisverwaltung im hier zugrunde liegenden Fall begründete die Beseitigungsverfügung - sie betrifft unter anderem eine Gartenhütte und einen Stall - damit, dass die baulichen Anlagen nicht genehmigt seien und auch nicht genehmigt werden könnten.

Baulichen Anlagen zum Teil schon errichtet

Mit dem Ziel, den Sofortvollzug zu stoppen, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Er machte insbesondere geltend, dass die baulichen Anlagen zum Teil schon errichtet worden seien, bevor er das Grundstück gepachtet habe. Aufgrund der seit dem Bau verstrichenen Zeit habe er davon ausgehen dürfen, dass die Anlagen geduldet würden. Die Kreisverwaltung habe im Übrigen willkürlich gehandelt, weil sie nur ihn mit seinem Pachtgrundstück herausgegriffen habe.

Bauliche Anlagen wegen fehlender Baugenehmigung formell illegal

Der Antrag wurde jedOch abgelehnt. Die baulichen Anlagen seien wegen der fehlenden Baugenehmigung formell illegal und auch materiell baurechtswidrig, befanden sie. Sie stünden insbesondere nicht in Einklang mit dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Budenheim, in dem der betreffende Bereich als Fläche für Landwirtschaft dargestellt sei. Auch soweit der Antragsteller nicht Bauherr der baulichen Anlagen sein sollte, könne die Kreisverwaltung ihn als Pächter in Anspruch nehmen, da er als solcher den direkten Zugriff auf das Grundstück habe. Allein die seit Errichtung der baulichen Anlagen verstrichene Zeit begründe für ihn keinen Vertrauensschutz. Die Behörde habe auch nicht willkürlich gehandelt, sondern auf der Basis eines schlüssigen Beseitigungskonzepts. Sie habe das Naturschutzgebiet in vier Bereiche eingeteilt, die sie systematisch abarbeite. Bezüglich des Teilgebiets I, in dem das Pachtgrundstück des Antragstellers liege, habe sie 11 Beseitigungsanordnungen erlassen, für das Teilgebiet II verschicke sie derzeit die Bescheide, für das Teilgebiet III habe sie in naher Zukunft die Anhörungen vorgesehen und im Teilgebiet IV werde sie zeitnah die Aufnahme der baulichen Anlagen vornehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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