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Ein Grundstückseigentümer muss herüberhängende Zweige eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes dulden, wenn der Baum unter Naturschutz steht, die Beseitigung der Zweige zu dessen Schädigung führen kann und die Beseitigung nicht aus zwingenden Gründen geboten ist. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Die Beklagten sind Eigentümer eines in der Innenstadt von Koblenz gelegenen Grundstücks, auf dem sich eine alte, hoch gewachsene Rotbuche befindet. Der Baum ist aufgrund einer Rechtsverordnung vom 29.03.1977 als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen und in der Sammlung der Ortssatzungen der Stadt Koblenz aufgeführt. Der Kläger, ein Grundstücksnachbar, begehrte mit seiner Klage die Beseitigung von Zweigen des Baumes, die über die Grundstücksgrenze gewachsen sind. Das Amtsgericht Koblenz hatte der Klage stattgegeben, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Stadtverwaltung Koblenz als Untere Landespflegebehörde eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Zweige erteilt. Beide Parteien hatten gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat im Berufungsverfahren eine Ortsbesichtigung durchgeführt und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage.
Wie die Berufungskammer ausgeführt hat, steht dem Kläger kein Anspruch auf vollständigen oder teilweisen Rückschnitt der auf sein Grundstück ragenden Zweige gegen die Beklagten zu. Die Rotbuche sei aufgrund Rechtsverordnung zu einem geschützten Landschaftsbestandteil im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes für Rheinland-Pfalz (§ 23) erklärt worden. Zwar sehe das Landesnaturschutzrecht auch die Erteilung einer behördlichen Ausnahmegenehmigung für Veränderungsmaßnahmen vor. Einen Antrag der Beklagten auf Genehmigung der Beseitigung des vollständigen Astüberhangs habe die Stadtverwaltung Koblenz jedoch abgelehnt. Auch ein teilweiser Rückschnitt sei nicht behördlich genehmigungsfähig und könne daher seitens des Klägers auch im Wege des Nachbarschaftsrechts nicht verlangt werden. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass ein Rückschnitt ein verstärktes Wachstum der gekappten Äste zur Folge haben und sich daher die Problematik des Überwuchses und einer Astbruchgefahr erheblich verstärken werde. Eine solche Beschädigung des Baumes sei nach der naturschützenden Regelung nur dann zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Dies sei hier jedoch nicht der Fall; im Gegenteil werde die Verkehrssicherheit durch die Folgen eines auch nur teilweisen Rückschnitts (Astbruchgefahr) gefährdet. Der Nachbar muss daher die herüberhängenden Zweige weiter dulden.
Auszug aus dem Landesnaturschutzgesetz für Rheinland-Pfalz vom 28. September 2005:
§ 23 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.
Als Teile von Natur und Landschaft kommen insbesondere Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Alleen, Hecken, Röhrichte, Feldgehölze und kleinere Wasserflächen in Betracht?
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Koblenz vom 10.07.2007
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Dokument-Nr. 4513
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