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Ein Mobilfunkmast ist im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn durch ihn eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll und ihm am konkreten Standort auch keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Das beigeladene Unternehmen, das Mobilfunkantennenträger baut und betreibt, beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung einer solchen 30 m hohen Anlage in der Nähe zur bebauten Ortslage von Bodenheim. Mit der Antennenanlage sollen in bisher unversorgten Bereichen der Gemeinde und der durch diese verlaufenden ICE-Bahnstrecke Mainz-Ludwigshafen Mobilfunkdienstleistungen ermöglicht werden. Die antragstellende Gemeinde Bodenheim versagte ihr Einvernehmen zur Baugenehmigung. Der Landkreis erteilte die Baugenehmigung mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde sowie unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Daraufhin beantragte die Antragstellerin in einem gerichtlichen Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Sie berief sich auf ihr rechtmäßigerweise abgelehntes Einvernehmen und machte insbesondere geltend, der
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der Antragsgegner habe das Einvernehmen der Antragstellerin in der Baugenehmigung ersetzen dürfen. Die Gemeinde habe es zu Unrecht versagt. Antennenanlagen seien zwecks öffentlicher Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen kraft Gesetzes im Außenbereich privilegiert zugelassen. Nach der von der Beigeladenen eingeholten Standortanalyse hätten vorgehende Standorte in bebauten Bereichen wegen Ungeeignetheit zur Schließung der Versorgungslücke in Bodenheim ausgeschlossen werden dürfen.
Dem ausgewählten Standort entgegenstehende öffentliche Belange insbesondere des Landschaftsschutzes und des Erholungswerts der Landschaft habe der Antragsteller jedoch auch nicht mit Blick auf die Höhe der Anlage ins Feld führen können. Das unweit der Gemeindebebauung liegende Baugrundstück sei negativ vorbelastet, weil es sich in der Nähe zu anderen Außenbereichsanlagen wie einem Wasserversorgungsbrunnen und Tennisplätzen befinde und sich deutlich von der unbebauten freien Landschaft zum Rhein hin unterscheide und abgrenze. Der Stahlgittermast sei von seiner Ausgestaltung eher unauffällig und solle auch nicht an landschaftlich exponierter Stelle errichtet werden. Natur- und artenschutzrechtliche Bereiche würden von dem Vorhaben kaum bzw. gar nicht in Anspruch genommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30027
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