wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 22.03.2021
3 L 115/21.MZ -

Mobilfunkmast ist im Außenbereich privilegiert zulässig

Keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

Ein Mobilfunkmast ist im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn durch ihn eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll und ihm am konkreten Standort auch keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Das beigeladene Unternehmen, das Mobilfunkantennenträger baut und betreibt, beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung einer solchen 30 m hohen Anlage in der Nähe zur bebauten Ortslage von Bodenheim. Mit der Antennenanlage sollen in bisher unversorgten Bereichen der Gemeinde und der durch diese verlaufenden ICE-Bahnstrecke Mainz-Ludwigshafen Mobilfunkdienstleistungen ermöglicht werden. Die antragstellende Gemeinde Bodenheim versagte ihr Einvernehmen zur Baugenehmigung. Der Landkreis erteilte die Baugenehmigung mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde sowie unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Daraufhin beantragte die Antragstellerin in einem gerichtlichen Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Sie berief sich auf ihr rechtmäßigerweise abgelehntes Einvernehmen und machte insbesondere geltend, der Mobilfunkmast sei im von Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich unzulässig. Geeignete Alternativstandorte im Innenbereich seien nicht geprüft worden. Dem Vorhaben stünden wegen seiner Höhe zudem öffentliche Belange des Landschaftsschutzes und des Erholungswerts der Rheinniederungen entgegen.

VG bejaht Außenprivilgegierung für Mobilfunkmastanlage

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der Antragsgegner habe das Einvernehmen der Antragstellerin in der Baugenehmigung ersetzen dürfen. Die Gemeinde habe es zu Unrecht versagt. Antennenanlagen seien zwecks öffentlicher Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen kraft Gesetzes im Außenbereich privilegiert zugelassen. Nach der von der Beigeladenen eingeholten Standortanalyse hätten vorgehende Standorte in bebauten Bereichen wegen Ungeeignetheit zur Schließung der Versorgungslücke in Bodenheim ausgeschlossen werden dürfen.

Natur- und artenschutzrechtliche Bereiche nicht beeinträchtigt

Dem ausgewählten Standort entgegenstehende öffentliche Belange insbesondere des Landschaftsschutzes und des Erholungswerts der Landschaft habe der Antragsteller jedoch auch nicht mit Blick auf die Höhe der Anlage ins Feld führen können. Das unweit der Gemeindebebauung liegende Baugrundstück sei negativ vorbelastet, weil es sich in der Nähe zu anderen Außenbereichsanlagen wie einem Wasserversorgungsbrunnen und Tennisplätzen befinde und sich deutlich von der unbebauten freien Landschaft zum Rhein hin unterscheide und abgrenze. Der Stahlgittermast sei von seiner Ausgestaltung eher unauffällig und solle auch nicht an landschaftlich exponierter Stelle errichtet werden. Natur- und artenschutzrechtliche Bereiche würden von dem Vorhaben kaum bzw. gar nicht in Anspruch genommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Mainz_3-L-11521MZ_Mobilfunkmast-ist-im-Aussenbereich-privilegiert-zulaessig.news30027.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30027 Dokument-Nr. 30027

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.