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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Funkmast für Telekommunikationseinrichtungen (Mobilfunk) nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig ist. Demnach ist die Außenbereichsprivilegierung bei der Aufstellung einer Mobilfunkmastanlage nur dann zu bejahen, wenn dem Funkmastbetreiber ein Ausweichen auf einen ebenfalls möglichen Standort im Innenbereich einer Gemeinde nicht zugemutet werden kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beabsichtigt die Errichtung eines Funkmastes im Gebiet der beigeladenen
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg. Auf die Berufung der beigeladenen
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der beigeladenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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