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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 17.06.2015
3 K 782/14.MZ -

Verkehrs­sicherungs­pflicht für eine Grabstätte liegt bei Nutzungs­berechtigtem

Nutzungs­berechtigter muss für Standsicherheit von Grabmalen und Grabeinfassungen sorgen

Der Nutzungsberechtigte eines Grabes ist für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung allein verantwortlich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Steinumrandung eines Grabes hatte sich an der hinteren Seite abgesenkt. Die beklagte Stadt forderte den Nutzungsberechtigten auf, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins zu gewährleisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Nutzungsberechtigte des Grabes Klage. Er machte geltend, das Absacken der Grabumrandung beruhe nicht auf der Vernachlässigung der eigenen Verkehrssicherungspflicht, sondern habe seinen Grund in dem niedrigen Erdniveau der dahinterliegenden aufgegebenen Grabstätte.

Nutzungsberechtigter muss Grabstätte dauerhaft in verkehrsfähigem Zustand halten

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Nach der Friedhofssatzung der Beklagten seien Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (wie Umrandungen) so herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher seien und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzten oder sich senken könnten. Hiernach habe im Innenverhältnis zum Friedhofsträger allein der Nutzungsberechtigte die Grabstätte dauernd in verkehrsfähigem Zustand zu halten. Der Nutzer schaffe durch die Errichtung der Grabanlage, die der Friedhofsträger regelmäßig zu dulden habe, selbst eine Gefahrenquelle. Vorliegend treffe den Friedhofsträger auch nicht ausnahmsweise eine Verantwortung, denn die angrenzende Geländehöhe halte sich im Rahmen des auf einem Friedhof Üblichen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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