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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 08.03.2017
3 K 621/16.MZ -

Transport­unternehmen zur Datenübermittlung von Lenk- und Ruhezeiten von LKWs verpflichtet

Aufsichtsbehörden dürfen Übermittlung von Unterlagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit verlangen

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Transport­unternehmen grundsätzlich verpflichtet sind, zur Überprüfung der Einhaltung von straßen­verkehrs­rechtlichen Vorschriften auf Aufforderung der zuständigen Aufsichtsbehörde Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgeräts eines LKWs vorzulegen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurden bei einem Fahrzeug des klagenden Transportunternehmens mehrere Verstöße gegen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten festgestellt. Gegen den Unternehmensinhaber erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 300 Euro. Die zuständige Behörde forderte daraufhin von dem Unternehmen die Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen EG-Kontrollgeräts im betreffenden Fahrzeug für einen zurückliegenden Zeitraum von vier Monaten und verwies darauf, dass mit Blick auf die der Allgemeinheit drohenden Gefährdungen und Schäden durch übermüdetes und überarbeitetes Fahrpersonal die Beachtung der im Straßenverkehr geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen sei. Der Kläger wandte sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gerichtlich gegen die behördliche Anordnung und machte geltend, dass das seinerzeitige Fehlverhalten in einem Zusammenhang mit einer besonderen betrieblichen Situation zu sehen sei. Dies dürfe nicht dazu führen, einen Verdacht über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Die Maßnahme gefährde außerdem wegen des damit verbundenen Aufwands den Betrieb.

Aufsichtsbehörden dürfen Unterlagen von Transportunternehmern verlangen

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Anordnung zur Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts aus dem Fahrzeug über den genannten Zeitraum rechtmäßig sei. Sie habe ihre Grundlage in dem Fahrpersonalgesetz. Danach dürften die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Überprüfung der Einhaltung von europarechtlichen und inländischen Vorschriften betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen Unterlagen von den Transportunternehmern verlangen. Die von Kraftfahrern einzuhaltenden Bestimmungen beträfen unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten, die Fahrunterbrechungen für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr sowie deren Kontrolle und Überwachung und den Einbau und die Nutzung von Kontrollgeräten. Die Aufsichtsbehörden seien routinemäßig oder – wie hier nach der Feststellung von Verstößen – anlassbezogen berechtigt, die Übermittlung von Unterlagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des Schutzes von Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu verlangen. Die getroffene Anordnung sei auch verhältnismäßig. Der Kläger habe nur Daten herauszugeben, zu deren Speicherung er ohnehin verpflichtet sei, und auch nur innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 1 Jahr. Ein besonderer betrieblicher Aufwand sei daher nicht erkennbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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