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Ein Beförderungsunternehmer ist nach den Bestimmungen der Fahrpersonalverordnung über Lenk- und Ruhezeiten (§ 20 FPersV) verpflichtet, seinen Fahrern eine Bescheinigung über arbeits- bzw. berücksichtigungsfreie Tage auszustellen. Das Oberlandesgericht Celle hat festgestellt, dass sich diese Verpflichtung auch auf solche Fahrer erstreckt, die zwar formal selbständige Gewerbetreibende sind, aber dennoch in enger persönlicher Abhängigkeit zu dem Beförderungsunternehmen stehen.
Der Betroffene ist ein Unternehmer, der für die Durchführung seiner Aufträge keine eigenen Arbeitskräfte als Lkw-Fahrer beschäftigt, sondern Subunternehmer oder Leiharbeitnehmer. Diese sind formal als Selbständige tätig. Unter diesen Fahrern ist auch der Cousin des Betroffenen, der im Wesentlichen nur für diesen tätig ist. Am Vorfallstag setzte der Betroffenen neben seinem Cousin einen weiteren Bekannten ein. Dieser betreibt normalerweise eine Gaststätte, fährt aber gern Lkw und erklärte sich spontan zur Aushilfe bereit. Das Amtsgericht Lüneburg hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 10. Juli 2007 eine Geldbuße von 225 € verhängt, weil er in beiden Fällen keine Bescheinigung ausgestellt und damit fahrlässig gegen seine Pflichten aus der FPersV verstoßen habe.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der 2. Senat für Bußgeldsachen das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Lüneburg zurück verwiesen. Für den nur einmal tätig gewordenen Gastwirt hat der Senat jegliche Verpflichtung des Betroffenen abgelehnt. In Bezug auf den Cousin muss das Amtsgericht jetzt noch weiter ermitteln, ob dieser einem abhängigen Arbeitnehmer gleich zu stellen ist. Dabei ist u.a. zu klären, in welchem Umfang er für das Unternehmen des Betroffenen tätig geworden ist, ob er inhaltlich und zeitlich weitgehend dessen Weisungen unterworfen ist, ob er gegenüber den Geschäftspartnern selbständig auftritt und wie er abrechnet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 01.04.2008
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Dokument-Nr. 5834
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