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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden haften, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. Damit hob der Bundesgerichtshof das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig auf und wies die Sache das Berufungsgericht zurück.
Das Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, das an die städtische Schmutz- und Regenwasserkanalisation angeschlossen ist und an einen im Eigentum der beklagten Gemeinde stehenden Wendeplatz grenzt, auf dem ein Kastanienbaum angepflanzt ist. Nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde hat sich jeder Anschlussnehmer gegen
Die Klägerin machte geltend, dass ihr durch den
Das Landgericht hatte die Gemeinde unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 15.315,06 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Gemeinde wies das Oberlandesgericht die Klage insgesamt ab. Das Gericht war der Auffassung, dass Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde als Betreiberin des Kanals wegen der fehlenden Rückstausicherung ausgeschlossen seien. Als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Kastanie befinde, falle ihr eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im Hinblick auf den Kanal nicht zur Last, weil es keine konkreten Anhaltspunkte für das Eindringen von
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Der Bundesgerichtshof wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Er entschied, dass Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines baumbestandenen Grundstücks wegen der Verwurzelung eines Abwassersystems zwar nicht von vornherein ausgeschlossen sind, jedoch nur unter besonderen Umständen in Betracht kommen. Es hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob und in welchem Umfang bzw. mit welcher Kontrolldichte ein
Im konkreten Fall hatte die Gemeinde als Eigentümerin des baumbestandenen Grundstücks und zugleich als Betreiberin des öffentlichen Abwassersystems jedoch den unmittelbaren Zugang zum gesamten ober- und unterirdischen von dem Kastanienbaum ausgehenden Gefahrenbereich. Soweit im Rahmen ohnehin gebotener Inspektionen des Kanals die Einwurzelungen erkennbar gewesen wären, hätte sie als Grundstückseigentümerin die Pflicht gehabt, diese rechtzeitig zu beseitigen.
Zu den vorstehenden Voraussetzungen muss das Berufungsgericht Feststellungen nachholen.
Eine
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 24752
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