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Die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn das von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschaftsverhältnis erfahren hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Der Kläger wurde von der beklagten Ordnungsbehörde als nächster Verwandter zur Bestattung seines verstorbenen, als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptierten Halbbruders aufgefordert. Nachdem der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, zog der Beklagte ihn (und seine Schwester jeweils) anteilig zu den Kosten heran, die der Behörde bei der Vornahme der Einäscherung und Urnenbeisetzung im Wege der Ersatzvornahme entstanden waren. Gegen die beiden Bescheide wandte sich der Kläger mit seinen Widersprüchen und machte geltend: Er habe erst durch den Beklagten erfahren, dass er einen älteren
Sowohl die Widersprüche als auch die erhobene Klage blieben ohne Erfolg. Der Kläger habe zur Bestattung seines Halbbruders und der damit verbundenen Kosten herangezogen werden dürfen. Könne - wie hier - ein Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder in Anspruch genommen werden, seien gemäß dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz Verwandte nach abgestuftem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung (so auch Geschwister) für die Bestattung des Verstorbenen in einem gesetzlich vorgegebenen kurzen Zeitrahmen verantwortlich. Kämen sie dieser Verpflichtung nicht nach, könne die Ordnungsbehörde aus Gefahrenabwehrgründen die Bestattung vornehmen und die Kosten dem verpflichteten Verwandten auferlegen. Es liege kein besonderer Härtefall vor, der hier ausnahmsweise die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33134
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