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Wird die Zahlung des Semesterbeitrags für das folgende Semester auch nach Ergehen eines Exmatrikulationsbescheids nicht fristgerecht vorgenommen und beruft sich der Studierende darauf, dass ihm hierfür ein entsprechender Geldbetrag nicht zur Verfügung stehe, kann er die Exmatrikulation nicht mehr abwenden. Insbesondere kann er mit dieser Begründung keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen den Exmatrikulationsbescheid erreichen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zu entscheidenden Fall wurde dem Kläger zum Ende eines Semesters exmatrikuliert, weil er den
Der Exmatrikulationsbescheid sei bestandskräftig geworden und deshalb rechtlich bindend. Der Kläger habe weder schriftlich
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ ra-online
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Dokument-Nr. 24600
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