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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.05.2007
12 E 2870/04(3) -

Verwaltungskostenbeitrag für Immatrikulation rechtmäßig

Eine Studentin ist mit ihrer Klage gegen einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50,- EUR gescheitert, der neuerdings für Rückmeldungen von der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt erhoben wird. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat gegen die Gebühr keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Klägerin wendet sich gegen die durch das Änderungsgesetz vom 18.12.2003 in das Hessische Hochschulgesetz eingeführte Neuregelung, welche für die Leistungen der Universität bei der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung und Exmatrikulation, bei der allgemeinen Studienberatung sowie für die Leistungen der Auslandsämter bei der Vermittlung von Praktika einen Verwaltungskostenbeitrag von insgesamt 50 € je Semester vorschreibt und die ordnungsgemäße Rückmeldung von dem Nachweis der Zahlung dieses Beitrages abhängig macht.

Die Klägerin hält die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -), wonach die Regelung über Rückmeldegebühren bei den Universitäten des Landes Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt worden sei. Die beklagte Johann Wolfgang Goethe-Universität hält die Regelung in § 64 a Hessisches Hochschulgesetz hingegen für rechtlich unbedenklich.

Die entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung des streitgegenständlichen Verwaltungskostenbeitrages im Rahmen des Semesterbeitrages. Sie sah insbesondere die Gesetzgebungskompetenz des Landes Hessen als Annex zur Kulturhoheit der Länder als gegeben an. Weiterhin sah sie die Regelung im Einklang mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben, da den Studierenden gegenüber der Allgemeinheit ein Sondervorteil gewährt werde. Auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, wonach Leistung und Gegenleistung im Rahmen der Abgabenerhebung nicht in einem gröblichen Missverhältnis stehen dürfen, liege nicht vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des VG Frankfurt am Main vom 23.05.2007

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