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Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass sich der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Kindertagesstätte "Al Nur" in Mainz wegen erheblicher Zweifel an der Zuverlässigkeit des Einrichtungsträgers Arab Nil-Rhein Verein nach der Prüfung im einstweiligen Rechtschutzverfahren als rechtmäßig erweist. Daher kann die Schließung der Einrichtung - wie von Gesetzes wegen vorgesehen - zeitnah erfolgen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem antragstellenden Verein wurde im Jahr 2008 eine erste
Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Aufgrund objektiver Erkenntnisse bestünden hinreichende Indizien für die Feststellung, dass der Antragsteller extremistischem bzw. salafistischem Gedankengut jedenfalls nahestehe. Hieraus lasse sich eine Unzuverlässigkeit des Trägervereins herleiten, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründe, dass die am Wertesystem des Grundgesetzes orientierte freie Entfaltung der Persönlichkeit der in der Einrichtung betreuten Kinder wesentlich erschwert werde und ihre Integration in die Gesellschaft nach Maßgabe der freiheitlich demokratischen Grundordnung konkret gefährdet sei. Die seitens des Vereins erfolgten Distanzierungen von extremistischen bzw. salafistischem Strömungen könnten nicht überzeugen. In einer Gesamtschau habe ferner Berücksichtigung finden müssen, dass der Antragsteller sich bisher mehrfach nicht an Auflagen gehalten habe. Geforderte Integrationsbemühungen seien regelmäßig nicht aus eigener Initiative ergriffen worden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes sei eine weitere Duldung des Kindergartenbetriebs bis zum 30. April 2019 angezeigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27223
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