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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.01.2005
VG 3 A 909.04 -

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.01.2005
VG 3 A 1210.04 -

Muslimische Schulkinder dürfen nicht auf die "König Fahad Akademie"

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Klageverfahren wegen Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.

Die Kläger sind muslimische Kinder einer libanesisch/palästinensischen Familie sowie einer deutsch/jordanischen Familie und im schulpflichtigen Alter. Sie beantragten bei der Schulbehörde die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht, um die "König Fahad Akademie" zu besuchen - eine Privatschule, die es seit längerer Zeit in Bonn und seit einigen Jahren auch in Berlin gibt. In dem einen Fall einer Familie, die nach erfolglosen Asylverfahren hier geduldet wird, hatte die Schulbehörde die Befreiung zunächst genehmigt und nahm diese nun wieder zurück. In dem anderen Fall lehnte die Schulbehörde von vornherein eine Befreiung von der Schulpflicht ab.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigte die Behördenentscheidungen und führte zur Begründung aus, mit dem Besuch der "König Fahad Akademie" werde die Schulbesuchspflicht nicht erfüllt. Die Schulpflicht in Berlin sei umfassend geregelt und gelte insbesondere auch für ausländische Kinder und Jugendliche, unabhängig von ihrem Bildungsstand, ihren deutschen Sprachkenntnissen und der Verfestigung ihres Aufenthaltsrechts. Bei der Schulpflicht gehe es nicht um ein Bildungsangebot, das zur Disposition der Eltern stehe, sondern auch um ein öffentliches Interesse an der Erziehung der Kinder zu selbstverantwortlichen Mitgliedern der Gesellschaft und an ihrer Integration. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen dürfe daher von der Schulpflicht befreit werden.

Die geltend gemachten fehlenden Deutschkenntnisse begründeten keinen Ausnahmefall, vielmehr müssten Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen gegebenenfalls entsprechend gefördert oder in niedrigere Klassen eingestuft werden. Ein Ausnahmefall liege auch nicht darin, dass der Aufenthalt in Deutschland angeblich nur vorübergehend geplant sei und den Klägern daher die notwendigen Kenntnisse der muslimischen Kultur auf der "König Fahad Akademie" vermittelt werden sollten. Schließlich könne der Umstand, dass ein Kind aus der Verwandtschaft bereits die "König Fahad Akademie" besuche, nicht als Ausnahmefall angesehen werden. In dem einen Fall habe die Schulbehörde daher die rechtswidrig erteilten Befreiungen wieder zurücknehmen dürfen, in dem anderen Fall sei sie nicht verpflichtet, solche Befreiungen zu erteilen.

Gegen die Entscheidungen ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin zulässig.

Beschlüsse der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Januar 2005 - VG 3 A 909.04 - und vom 17. Januar 2005 - VG 3 A 1210.04 -

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2005
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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