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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 02.10.2009
1 L 825/09.MZ -

Ein Jagdhund, der eine Frau verletzt, ist ein gefährlicher Hund - Auch wenn er negative Erfahrungen im Welpenalter gemacht hat

Biss aus tierpsychologischen Gründen

Ein Jagdhund, der über den Vorgartenzaun auf die Straße sprint und dort eine Frau in den Unterarm beißt, kann ein gefährlicher Hund sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.

Die Anordnung des Sofortvollzugs eines Bescheides, mit dem die zuständige Verbandsgemeinde die Feststellung getroffen hat, dass der Jagdhund einer Frau aus Rheinhessen (Antragstellerin) ein gefährlicher Hund ist, ist rechtens. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Eilverfahren entschieden. Der Hund der Antragstellerin sprang über den Vorgartenzaun auf die Straße und biss dort eine Frau in den Unterarm. Die Wunde musste im Krankenhaus genäht werden und erforderte eine längere ärztliche Behandlung.

Gefährlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes

Unter Anordnung des Sofortvollzugs stellte die Verbandsgemeinde per Bescheid fest, dass der Hund gefährlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde ist. Diese Feststellung hat verschiedene Verpflichtungen bei der Hundehaltung zur Folge (z.B. Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Kennzeichnung des Hundes durch einen elektronisch lesbaren Chip, Anlein- und Maulkorbpflicht).

Hund wollte erneutem Negativerlebnis vorbeugen

Die Antragstellerin wandte unter anderem ein: Die Geschädigte habe ebenfalls einen Hund, der ihren Hund im Welpenalter gebissen habe. Seitdem empfinde dieser - tierpsychologisch nachvollziehbar - die Geschädigte und ihren Hund als bedrohlich. Ihr Hund habe die Geschädigte zunächst nur angebellt und sei erst über den Zaun gesprungen, als er durch deren hysterische Hilferufe an den früheren Beißvorfall erinnert worden sei, bei dem die Geschädigte ihren eigenen Hund angeschrien habe. In Erinnerung an diesen Beißvorfall habe ihr Hund lediglich einem erneuten Negativerlebnis vorbeugen wollen.

Hund gilt als gefährlicher Hund, da er sich als bissig erwiesen hat

Die Richter der 1. Kammer haben den Sofortvollzug des Bescheides bestätigt. Der Hund der Antragstellerin gelte als gefährlicher Hund, da er sich als bissig erwiesen habe. Die Geschädigte habe auch nicht ansatzweise ein Verhalten gezeigt, das den Angriff des Hundes provoziert habe. Vielmehr sei dieser zielgerichtet und in Angriffshaltung auf die Geschädigte zugestürzt. Dies könne auch keineswegs durch die behaupteten negativen Erfahrungen des Tiers im Welpenalter gerechtfertigt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz

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